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Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland

Das Führen der Bundesdienstflagge als Stander durch die Leiter der diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie Honorarkonsuln ist näher in § 54 (3) - (5) GOV (Geschäftsordnung für die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland) geregelt.

Die Regelung lautet:

§ 54 GOV

(3) Die Leiter/innen der diplomatischen Vertretungen sind ermächtigt, bei dienstlichen Fahrten im Gastland vorne an der rechten (in Ländern mit Linksverkehr an der linken) Seite des Dienstwagens die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) in der Größe 18 x 25 cm parallel zur Fahrtrichtung zu führen, ebenso ihre Ständigen Vertreter/innen, wenn sie die Vertretung ausüben. Bei Leerfahrten wird keine Flagge gesetzt. Wird bei Dienstfahrten die Bundesdienstflagge geführt, so ist keine andere Flagge zu setzen.

(4) Die Leiter/innen der konsularischen Vertretungen führen die Dienstflagge der Bundesbehörden in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm. Im Übrigen gilt Absatz 3.

(5) Die Honorarkonsulinnen und -konsuln sind berechtigt, wenn es landesüblich ist, an ihren Personenkraftwagen die Dienstflagge der Bundesbehörden in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm bei Dienstfahrten zu führen, die sie als Honorarkonsulinnen/-konsuln in dem Land unternehmen, für das sie von der Bundesregierung bestellt sind. Im Übrigen gilt Absatz 3.

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